Jameda.de muss es zukünftig als Werbung kennzeichnen, wenn Ärzte für eine Top-Platzierung bezahlen. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Das entschied das LG München nachdem die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs aus Frankfurt am Main Klage erhoben hatte (LG München, Urt. v. 18.03.2015, Az. 37 O 19570/14).
WILDE BEUGER SOLMECKE – Kanzlei für Medienrecht
www.wbs-law.de
Weiterführende Links:
Nutzerfragen: https://youtu.be/_69dPF-SFXo
Der BGH bestätigt: Ärzte müssen Bewertungen auf Jameda dulden: https://youtu.be/-wWi4eWk-kI
Muss Zahnarzt, der einfach gesunde Zähne zieht, Berichterstattung dulden? https://youtu.be/XTqxldRNaTg
Bewertungsportal Jameda muss gekaufte Top-Platzierungen kennzeichnen